Förderungen Einmalvergütung(EIV) & Kostendeckende Einspeisevergütung(KEV)

"1 Indach Photovoltaikanlaga Kirchgemeindehaus Balgach

 

Einmalvergütung (EIV) für Kleinanlagen

Seit dem 1. April 2014 gibt es die Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen von 2 bis 30 kWp Anlagen. Bis zu 30% der Kosten einer Referenzanlage werden dem Anlagenbesitzer zurückerstattet. Die Vergütung setzt sich zusammen aus Grund- und Leistungsbeitrag. Im Gegensatz zur KEV gibt es keine Warteliste. Die Anlagen können sofort berücksichtigt werden. In der Regel wird die Auszahlung der EIV innert 6 Monaten nach Eingang der vollständigen Inbetriebnahmemeldung inkl. Wahlrechts- oder IBAN-Formular bei der A.Nüesch AG veranlasst. Für 2017 plant das Bundesamt für Energie zwei Absenkungen der Einmalvergütung. Die entsprechende Energieverordnung EnV ist noch bis am 9. September in Vernehmlassung. Eine Fixierung der Tarife ist frühestens auf den November 2016 geplant.
 

Hier sehen Sie ein Rechenbeispiel von einer kleinen und grossen Einmalvergütung.


Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)

Die kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien (KEV) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie wird über einen Zuschlag auf jede verkaufte Kilowattstunde Strom finanziert. Die Anlagenbesitzer erhalten pro kWh erzeugten Strom einen zugesicherten Betrag über die festgelegte Laufzeit. Bisher konnten 17’051 Anlagen finanziert werden. Davon waren fast 12’500 Stück Photovoltaik Anlagen.

Leider besteht eine Warteliste mit  gut 37’000 angemeldeten Photovoltaik-Anlagen (Stand Januar 2016).  Wenn der Bundesrat für 2017 den Netzzuschlag bis zur aktuellen Höchstgrenze von 1.5 Rp./kWh anhebt, kann 2016 ein KEV-Kontingent für Photovoltaik von 50 MW, also nur halb so viel wie im letzten Jahr ausbezahlt werden. Das Kontingent soll im Juli freigegeben werden.

Somit können in die KEV Photovoltaik-Anlagen aufgenommen werden, die bis einschliesslich 8. November 2011 angemeldet wurden (1‘156 Anlagen).

Mit der Energiestrategie 2050 wird das Parlament den KEV Zuschlag auf 2.3 Rp./kWh erhöhen. Damit könnten ab 2018 wieder mehr Anlagen finanziert werden.

 

Eigenverbrauchsregelung

Alle Stromproduzenten haben das Recht, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauch).  So muss ein Netzbetreiber im Rahmen seiner Abnahme- und Vergütungspflicht dem Stromproduzenten  nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Elektrizität vergüten (Überschussproduktion), nicht aber den vor Ort selber und zeitgleich verbrauchten Strom. Eigenverbrauch liegt auch dann vor, wenn der Strom am Produktionsort nicht vom Produzenten selbst, sondern von Dritten verbraucht wird (z.B. von der Mieterschaft).

Durch einen erhöhten Eigenverbrauch wird die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage deutlich verbessert. Schätzen Sie den Eigenverbrauch ab.

 

KEV- und EIV Tarifrechner

Berechnen Sie, welchen KEV Tarif oder Einmalvergütung Sie für Ihre Anlage erhalten werden.

Ohne Gewähr. Die Beträge sind aus der Energieverordnung 730.01 übernommen. Die Tarife für 2017 und 2018 sind vom Bundesrat mit der Energieverordnung am 2. Dez. 2016 festgelegt worden.

 

Solarrechner

Hier gehts zum Solarrechner von energieschweiz.ch

Visit Us On Facebook